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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
GdO Tir 2001 §30 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Vorerkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, mwN). Der im Beschwerdefall maßgebliche § 55 Abs. 1 Tir GdO sieht eine derartige unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters vor. Die Tir GdO enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, welches Organ zur Beschlussfassung über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Auch wenn man (was hier dahingestellt bleiben kann) der Auffassung sein sollte, dass es sich bei der Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 30 Abs. 1 Tir GdO handelt, zur Entscheidung über die Einbringung der Beschwerde somit der Gemeinderat zuständig gewesen wäre, könnte darin lediglich eine bloß die Willensbildung im Innenverhältnis betreffende Regelung erblickt werden; eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters ergäbe sich daraus nicht. Das Fehlen einer Beschlussfassung des Gemeinderates als bloße Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften ist aber für den Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringt. Die vom Bürgermeister eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120184.X01Im RIS seit
14.02.2007