RS Vwgh 2007/1/31 2005/12/0090

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207h Abs5 idF 2005/I/165;
BDG 1979 §207i Abs4;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z3;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs3 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Auch bei der etwas jüngeren, in Einzelheiten von § 26a LDG 1984 abweichenden (und im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden) Regelung der §§ 207h bis 207k BDG 1979 (vgl. zu dieser Regelung grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, und diesem Rechnung tragend die Einfügung des § 207h Abs. 5 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I Nr. 165/2005) steht im Vordergrund, dass Ernennungen "zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam" sind (§ 207h Abs. 1 BDG 1979) und die "Bewährung auf dem Arbeitsplatz" nur als "Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung" normiert ist (§ 207h Abs. 3 BDG 1979). Die - im Vergleich zu dem Wort "[d]amit" in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 329/1996 zum LDG 1984 (13 BlgNR XX. GP 9) weniger problematische, hier allerdings im Gesetz enthaltene - Wendung in § 207k Abs. 1 BDG 1979, die Funktion ende, "wenn" vom Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 BDG 1979 nicht Gebrauch gemacht werde oder die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung erfolge, ist daher im Sinne einer dadurch bedingten Beendigung durch Zeitablauf zu verstehen, worauf auch die Verknüpfung des auf die Verlängerung bezogenen Verzichtsfalles (§ 207k Abs. 1 Z 3 BDG 1979) mit derselben Wendung hindeutet. Die Gesetzesmaterialien sprechen auch hier von einer Thematisierung der Frage der Bewährung "[v]or dem Wegfall" der Befristung und von der "Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann" (631 BlgNR XX. GP 82 f; vgl. auch a.a.O. 85: "während des zeitlich begrenzten Funktionszeitraumes" und die daran anschließende Erwähnung einer Beendigung der Tätigkeit "durch" die Mitteilung der Nichtbewährung, d.h. als deren Folge). In vorangehenden allgemeinen Ausführungen zum "Modell einer zunächst mit vier Jahren befristeten Bestellung" wird auf die mögliche Mitteilung der Nichtbewährung als "Frage der allfälligen Abberufung NACH ABLAUF des befristeten Zeitraumes, der der Erprobung in der Leitungsfunktion dient," Bezug genommen (a.a.O. 62, im Original ohne Hervorhebung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120090.X04

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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