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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Auch wenn man im Beschwerdefall im Bereich der publizistischen Leistung von einem Eignungsvorteil des Mitbeteiligten ausgehen würde und die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Lehrer der Bundeshebammenlehranstalt von 1976-1991 und die wissenschaftliche Leitung der Hebammenakademie von 1994-2000 als außeruniversitäre wissenschaftliche Tätigkeit bzw. als facheinschlägige Erfahrung in der außeruniversitären Praxis werten würde (vgl. § 28 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990), würde dies, auf Grund der Eignungsvorteile des Beschwerdeführers (langjährige wissenschaftliche Auslandstätigkeit und langjährige Erfahrungen in der Führung einer Universitätseinrichtung) keinen Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten im Berufungsverfahren begründen können, zumal die Ernennung des Mitbeteiligten aus dem Grunde des § 28 Abs. 2 letzter Satz UOG 1975 in der Fassung des BGBl. Nr. 364/1990 im Hinblick auf die damit verbundene Hausberufung einer besonderen Begründung bedarf. So hat der VwGH bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass ein Kandidat, der die Lehrbefugnis als Universitätsdozent noch an keiner anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ausgeübt hat, zunächst einen Eignungsnachteil aufweist, welcher nur durch besondere (andere) Gründe (Eignungsvorteile) aufgehoben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120188.X03Im RIS seit
06.03.2007