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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;Rechtssatz
Aus dem in Bezug auf die Rechtsfolge des Ausspruches der Nichtbewährung völlig eindeutigen Inhalt des § 26a Abs. 3 LDG 1984 folgt, dass der Ausspruch selbst - wenngleich das Gesetz für ihn nur den spätest möglichen Zeitpunkt ausdrücklich und genau festlegt - in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung des in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes und nicht etwa schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit zu erfolgen hat. Ist der Ausspruch entscheidend dafür, ob die Wirksamkeit der Ernennung, die - mangels Beendigung auf andere Weise, wie in § 26a Abs. 6 LDG 1984 erwähnt - nicht vor dem Ablauf des in § 26a Abs. 2 genannten Zeitraumes endet, darüber hinaus aufrecht bleibt oder nicht, so kann der inhaltliche Bezugspunkt des Ausspruches nach dem Sinn des Gesetzes nämlich nur die Bewährung oder Nichtbewährung während des gesamten in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes sein, was - unter Wahrung der Dreimonatsfrist des § 26a Abs. 3 LDG 1984 - eine Beurteilung in zeitlicher Nähe zum Ablauf dieses Zeitraumes erfordert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120090.X02Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011