RS Vwgh 2007/1/31 2005/08/0176

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080176.X08

Im RIS seit

06.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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