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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rsp). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rsp).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080176.X08Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015