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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs4 idF 2002/I/142;Rechtssatz
§ 23 Abs. 4 BSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GSVG ergangene Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Der Abzug rückerstatteter Beiträge von den Einkünften ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Solches ist auch aus den übrigen Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080143.X01Im RIS seit
06.03.2007