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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall war die Dienstbehörde erster Instanz der Stadtrat, den die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG traf. Diese Behörde hat über diesen Antrag nicht entschieden. Die Beschwerde behauptet nicht, dass in dieser Angelegenheit die oberste Behörde im Sinn des § 27 VwGG im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden wäre. Den als belangte Behörde bezeichneten Gemeinderat traf daher keine Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG, sodass er eine solche Pflicht auch nicht verletzen konnte.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120002.X01Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017