RS Vwgh 2007/1/31 2006/08/0348

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bisher noch nicht mit der - allein von ihm selbst zu beantwortenden - Frage zu beschäftigen, ob eine Gesetzesaufhebung des Verfassungsgerichtshofes in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig vor Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat, dieser jedoch den Antrag aus welchen Gründen immer nicht in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen hat oder ihn nicht einbeziehen konnte, eine der Anlassfallwirkung gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") entfaltet. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus denselben Gründen zu bejahen, aus denen der Verfassungsgerichtshof diese Wirkung in den bei ihm anhängigen Beschwerdefällen, hinsichtlich derer ein Prüfungsbeschluss nicht gefasst wurde oder nicht rechtzeitig gefasst werden konnte, bejaht hat (vgl. VfSlg. 10.067/1984 und 10.616/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080348.X01

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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