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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bisher noch nicht mit der - allein von ihm selbst zu beantwortenden - Frage zu beschäftigen, ob eine Gesetzesaufhebung des Verfassungsgerichtshofes in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig vor Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat, dieser jedoch den Antrag aus welchen Gründen immer nicht in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen hat oder ihn nicht einbeziehen konnte, eine der Anlassfallwirkung gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") entfaltet. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus denselben Gründen zu bejahen, aus denen der Verfassungsgerichtshof diese Wirkung in den bei ihm anhängigen Beschwerdefällen, hinsichtlich derer ein Prüfungsbeschluss nicht gefasst wurde oder nicht rechtzeitig gefasst werden konnte, bejaht hat (vgl. VfSlg. 10.067/1984 und 10.616/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080348.X01Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011