Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §74 Abs3;Rechtssatz
Nach Auffassung der Berufungsbehörde bestand das zwingende dienstliche Interesse im Sinne des § 74 Abs. 3 BDG 1979 ua darin, dass im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Vertretungsfälle nur noch 3,5 Rechtspflegerkapazitäten bestünden, um die anhängigen Operate (Zusammenlegungsverfahren) durchzuführen. Die Zielsetzung einer zügigen Fertigstellung der aus den Jahren 2003 bis 2005 anhängigen Operate ist nicht unwichtig. Dass das daraus resultierende Interesse an einer Zuführung der Arbeitskraft des Beamten während der Dauer der beantragten Sonderurlaube zu diesem Projekt jedoch zwingend gewesen wäre, ist - in Ermangelung von Feststellungen, wonach gerade infolge des durch die Abwesenheit des Beamten bedingten (im Vergleich zur bisherigen Dauer der Verfahren vom zeitlichen Ausmaß her wohl nur mehr unbedeutenden) weiteren Verzuges besondere Nachteile gedroht hätten - jedoch nicht zu erkennen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120118.X03Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011