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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §109a Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus § 47 Abs. 2 EStG 1988 ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150363.X01Im RIS seit
02.04.2007