RS Vwgh 2007/2/8 2004/15/0102

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4;

Rechtssatz

Nach den in den Streitjahren bestehenden Verhältnissen hat der Abgabepflichtige in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen einen weiteren Wohnsitz unterhalten. Am Familienwohnsitz leben seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder. Seine Ehefrau geht in Vorarlberg einer Erwerbstätigkeit nach. Bereits diese unstrittigen Umstände zeigen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bregenz als beruflich veranlasst anzusehen ist. Die Ehefrau des Abgabepflichtigen geht hier seit Jahrzehnten einer Erwerbstätigkeit nach. Dieser Umstand rechtfertigt auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung. Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG7, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150102.X04

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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