TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/11 B188/84

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10311/1984

Leitsatz

Wr. Bauordnung §133; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungwidrigen Gesetzes nach Aufhebung des §133 wegen Verstoßes gegen Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgefertigten Bescheid vom 16. Dezember 1983 erteilte der Gemeinderatsausschuß für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (ua.) unter Berufung auf §133 der Bauordnung für Wien idF der Nov. LGBl. 18/1976 der Gemeinde Wien die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von zwei Anrainern erhobene VfGH-Beschwerde.

2. Aus Anlaß mehrerer Beschwerdefälle, darunter dieser Beschwerdesache, leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bezogenen Gesetzesbestimmung ein und hob diese mit dem heute gefällten Erk. G113/84 und weitere Zahlen als verfassungswidrig auf.

II. Die Bf. wurden infolge Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B188.1984

Dokumentnummer

JFT_10158789_84B00188_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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