RS Vwgh 2007/2/8 2003/15/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BewG 1955 §28;

Rechtssatz

Werden im konkreten Einzelfall keine Einnahmen erzielt, weil etwa keine Vermietung des Objektes erfolgt, so sind auf Seiten der Vorteile die erzielbaren Einnahmen anzusetzen. Die Vorteile müssen betragsmäßig quantifiziert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0051, VwSlg 7321 F/1998). Wie hoch die erzielbaren Einnahmen sind, ist eine Tatfrage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1986, 84/15/0005, VwSlg 6102 F/1986), welche die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003150096.X01

Im RIS seit

12.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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