RS Vwgh 2007/2/8 2006/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2007
beobachten
merken

Index

49/01 Flüchtlinge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §3;
FamLAG 1967 §50y Abs2 idF 2004/I/142;
FlKonv Art1;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0261 E 8. Februar 2007 2007/15/0111 E 24. Mai 2007 2006/15/0298 E 29. März 2007

Rechtssatz

Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (im Beschwerdefall März 2005) besteht. Es erweist sich die Rechtsansicht als richtig, dass die novellierte Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im Beschwerdefall für den Zeitraum März 2003 bis April 2004) richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150098.X02

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten