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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ArbVG §109 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 und § 109 Abs. 3 ArbVG hat der OGH im Urteil vom 10. Juli 1997, 8 Ob A 77/97z, von einem "Sozialplan" gesprochen und diesen Begriff definiert als erzwingbare Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sind im Rahmen eines Sozialplans ausbezahlte Bezüge nur dann mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern, wenn der Sozialplan im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG) oder eines Kollektivvertrages (§ 2 Abs. 2 Z 4 ArbVG) abgeschlossen wird (vgl. 1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - unabhängig von deren Bezeichnung als "Sozialplan" -, in deren Rahmen die Bezüge ausbezahlt werden, als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 angesehen hat. Bezüge, die nicht auf einer derartigen Betriebsvereinbarung oder einer anderen der in § 109 Abs. 3 ArbVG angesprochenen Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Satzung, Entscheidung der Schlichtungsstelle) beruhen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150035.X02Im RIS seit
13.03.2007Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017