TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/11 G113/84, G134/84, G135/84, G151/84, G156/84, G157/84

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs7 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 litd idF BGBl 353/1981
VfGG §62 Abs1
Wr BauO 1930 §132
Wr BauO 1930 §133
Wr BauO 1930 §134 Abs3 dritter Satz
Wr Stadtverfassung §49
Wr Stadtverfassung §88

Beachte

s. Kundmachung Wr. LGBl. 13/1985 am 8. März 1985; vgl. die Anlaßfälle B609/80 vom 28. Feber 1985, B716/83 und B188/84, beide vom 11. Dezember 1984

Leitsatz

B-VG Art140; Rechtskraft der Entscheidung des VfGH über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur im Hinblick auf bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmte Bedenken) Wr. Bauordnung; "zuständiger" Gemeinderatsausschuß in §133 nicht näher festgelegt; Verstoß gegen die Verpflichtung des Gesetzgebers zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit gemäß Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG

Spruch

I. Das Gesetzesprüfungsverfahren G156/84 wird eingestellt.

II. §133 der Bauordnung für Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-ö.B./4-5077/4/1/83, wurde der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem der Wr. Nuntiatur benachbarten Grundstück ..., einliegend in der EZ ..., KG Wieden, Wien IV, V-Gasse, erteilt und der Einwand des Heiligen Stuhls, des Eigentümers der dem Bauplatz anrainenden Liegenschaft EZ ..., KG Wieden - gerichtet auf Abwehr der mit dem Wr. Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. 66/1966, vermeintlich unvereinbaren Beeinträchtigung des Sichtschutzes -, als privatrechtliche Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Heilige Stuhl gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG Beschwerde an den VwGH die dort zur Z 83/05/0077 behandelt wird.

1.1.1.2. Ferner wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-Bg 20/31/81, der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 BO, und zwar nach Zustimmung der Bezirksvertretung zur Überschreitung der inneren Baufluchtlinie gemäß §69 lita leg. cit., die Bewilligung erteilt, laut vorgelegtem Plan auf der Liegenschaft EZ ... (Grundstück ...) der KG Brigittenau vor der Stiege 1 an der linken Grundgrenze einen Aufzugsbau (1,50 m x 3,56 m groß) zu errichten. Die Einwendung der Eigentümer des Nachbarhauses, darunter die der W F, wegen zu erwartender Lärmbelästigung wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid ergriff W F ebenfalls Beschwerde an den VwGH, die zur dortigen Z 84/05/0077 anhängig ist.

1.1.1.3. Schließlich wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung vom 16. Dezember 1983 erlassenen Bescheid vom 16. Dezember 1983, Z MA 35-ö.B./19-5213-70/2/83, der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 BO die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf den Liegenschaften Wien XIX, W-Gasse, erteilt.

Gegen diesen Bescheid brachten H L und J S in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in der Folge Beschwerde beim VwGH zur Z 84/05/0051 ein.

1.1.2.1. Der VwGH stellte in diesen Beschwerdesachen, und zwar im Verfahren Z 83/05/0077 (unter seiner Z A6/84) zur hg. Z G113/84, im Verfahren Z 84/05/0077 (unter seiner Z A11/84) zur hg. Z G134/84 und im Verfahren Z 84/05/0051 (unter seiner Z A12/84) zur hg. Z G135/84, den Antrag, der VfGH möge "1. den §133 der Bauordnung für Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, zur Gänze, und in eventu 2. den §88 Abs1 litm der Wiener Stadtverfassung idF des Gesetzes vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12, gleichfalls zur Gänze, als verfassungswidrig auf(zu)heben".

Weiters stellte der VwGH in eventu gemäß Art139 Abs1 iVm. Art89 Abs2 B-VG und §57 VerfGG 1953 den Antrag, und zwar in den beiden Beschwerdesachen Z 83/05/0077 und Z 84/05/0077 den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 13. November 1978 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung (s. ABl. der Stadt Wien Nr. 50, S 5) und in der Beschwerdesache Z 84/05/0051 den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Mai 1983 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (s. ABl. der Stadt Wien vom 4. August 1983, Nr. 31, S 9) "in dem Umfange als gesetzwidrig aufzuheben, als damit einschlußweise die Zuständigkeit eines Gemeinderatsausschusses zur Erteilung von Baubewilligungen für Bauführungen der Stadt Wien festgelegt wird."

1.1.2.2. Zur Begründung seiner Anträge legte der VwGH ua. dar:

"Eine Sachentscheidung über die ... gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG

erhobene Beschwerde setzt die Zuständigkeit des belangten

Gemeinderatsausschusses ... zur Erlassung des vor dem VwGH

angefochtenen Bescheides ... voraus (vgl. auch §41 Abs1 VwGG 1965).

Da sich diese Zuständigkeit aus §133 BO, allenfalls iVm. §88 Abs1

litm Wiener Stadtverfassung (WrStVerf) und dem Beschlusse des

Gemeinderates der Stadt Wien ... über die Einrichtung ... eines

Gemeinderatsausschusses ... ergibt, hat der VwGH in der bei ihm

anhängigen Beschwerdesache die angeführten landesgesetzlichen

Vorschriften sowie den ... Gemeinderatsbeschluß anzuwenden. Ihre

Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit ist demnach für die Entscheidung über die dem VwGH vorliegende Beschwerde präjudiziell.

Gemäß §133 BO idF der Novelle 1976, LGBl. 18, obliegt die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien oder eines von ihr verwalteten Fonds dem 'zuständigen Gemeinderatsausschuß'.

Nach §88 Abs1 litm WrStVerf idF des ArtI Z23 des Gesetzes vom 17. März 1978, LGBl. 12, ist dem Wiener Gemeinderat die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde vorbehalten, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach §88 Abs1 lite betragen ...

Im Zuge der Beratungen über die ... beim VwGH anhängige Rechtssache sind nun unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend aufgetreten, ob die diese Zuständigkeit begründende Bestimmung des §133 BO, soweit dort zur Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien der 'zuständige Gemeinderatsausschuß' berufen wird, ohne daß der BO oder sonst einer landesgesetzlichen Regelung eine nähere Bestimmung der in den Anwendungsfällen des §133 BO zuständigen Behörde entnommen werden könnte, mit Art83 Abs2 iVm. Art18 Abs1 und 2 B-VG vereinbar ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des §133 BO haben sich hiebei im besonderen daraus ergeben, daß es im Bereiche der Landesgesetzgebung des Landes Wien offenkundig an einer Norm des Inhaltes, welcher Gemeinderatsausschuß als der für Entscheidungen nach §133 BO zuständige anzusehen ist, fehlt, und dieser Bestimmung daher der Charakter einer Verweisung beizumessen ist, so zwar, daß die Bestimmung des gesetzlichen Richters ohne nähere Determinierung einem Akt der Vollziehung überlassen wird.

Im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles kommt hinzu, daß nach den Organisationsvorschriften der Bundeshauptstadt Wien auch sonst keine gehörig kundgemachte Norm auffindbar ist, der zu entnehmen wäre, welcher konkrete Gemeinderatsausschuß zur Entscheidung in den Fällen des §133 BO zuständig ist, und überdies anstelle des Gemeinderatsausschusses ... der Umschreibung der Sachbereiche nach durchaus auch die Zuständigkeit anderer Gemeinderatsausschüsse in Betracht kommen könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das im Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. ua. VfSlg. 1443/1932, 3085/1956, 8113/1977). In Fortentwicklung seiner früheren Judikatur (vgl. hiezu etwa die VfSlg. 2470/1953, 3085/1956, 4127/1961 und 4347/1963) hat der VfGH ferner die Auffassung vertreten, daß Art83 Abs2 B-VG nicht nur eine Bindung der Vollziehung, sondern dergestalt auch eine Bindung der Gesetzgebung bedeute, daß sich die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde aus dem Gesetz selbst ergeben müsse (vgl. VfSlg. 2909/1955, 3156/1957 und 6675/1972). In diesem Sinn wurden daher auch gesetzliche Regelungen, die nicht mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Behörde im Einzelfall zur Entscheidung berufen ist, als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg. 6675/1972 und 8349/1978).

Geht man von dem so umschriebenen Inhalt der aus Art83 Abs2 iVm. Art18 Abs1 und 2 B-VG abzuleitenden Verpflichtung des Gesetzgebers zur Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der zum Gesetzesvollzug berufenen Behörden aus, so folgt daraus nach Meinung des VwGH, daß eine Regelung, die - wie dies auch im Fall des §133 BO zutrifft - die konkrete Bestimmung der sachlich zuständigen Behörde im Wege einer nicht näher determinierten materiellen Verweisung (Delegation) dem gemäß §49 Abs1 WrStVerf idF der Novelle LGBl. 12/1978 zur Wahl von Gemeinderatsausschüssen berufenen Wiener Gemeinderat überläßt, mit der Bundesverfassung nicht im Einklang steht.

Bei dieser Schlußfolgerung geht der VwGH allerdings zunächst davon aus, daß die im §133 BO vermißte Determinierung auch nicht im §88 Abs1 litm WrStVerf gefunden werden könne, wonach sich der Entscheidungsvorbehalt des Gemeinderates nur auf die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde bezieht, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach §88 Abs1 lite Stadtverfassung betragen; dies aus der Erwägung, daß dieser Vorbehalt sich augenscheinlich nur auf die privatwirtschaftliche Entscheidung zur Durchführung von Neubauten und nicht auf die baubehördliche Bewilligung iS des §133 BO bezieht. Sollte jedoch dennoch im §88 Abs1 litm WrStVerf die oben vermißte Zuständigkeitsregelung zu erkennen sein, so erschiene auch diese verfassungswidrig, weil - wie sich insbesondere aus den Erkenntnissen des VfGH VfSlg. 6674/1972 und 7329/1974 ableiten läßt - die Baukostenhöhe - welche der Kenntnis der Normunterworfenen entzogen ist - jedenfalls kein taugliches Kriterium für die Festlegung der nach §133 BO zur Erteilung der Baubewilligung zuständigen Behörde sein kann ...

Was die beantragte Aufhebung des §133 BO betrifft, so verkennt der VwGH nicht, daß diese Bestimmung, wenn auch in einer früher in Geltung gestandenen Fassung, bereits einmal Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gewesen ist und der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 7329/1974 zu dem Ergebnis gelangte, daß die Regelung (damals §133 Abs1) nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Gleichwohl vermeint der VwGH, daß damit in Ansehung des nun gestellten Antrages dennoch nicht entschiedene Sache vorliegt, weil in dem damaligen verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahren Prüfungsgrund ausschließlich die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gleichheitssatz und nicht auch seine Übereinstimmung mit Art83 Abs2 B-VG gewesen ist ..."

1.2.1.1. Mit dem aufgrund des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 14. Oktober 1980 ergangenen (Intimations-)Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Oktober 1980, Z MA 35-Bg 11/42/79, wurde der Stadt Wien eine Baubewilligung erteilt, zugleich aber auch ua. der Antrag des Ing. R S, ihm als Anrainer im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen; desgleichen wurde Einwendungen ua. der Anrainer R B, M K, L S, F S und S S nicht stattgegeben.

1.2.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Ing. R S, der R B, der M K, der L S, des FS und der S S an den VfGH (protokolliert zur Z B609/80), in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wurde.

1.2.1.3. Im Zuge der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden verfassungsrechtliche Bedenken gegen §133 BO:

Der VfGH faßte daraufhin am 26. September 1984 den Beschluß, diese landesgesetzliche Vorschrift gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (hg. Verfahren Z G151/84). Die hiefür maßgebenden Erwägungen sind die gleichen, die bereits der VwGH in seinen Gesetzesprüfungsanträgen angestellt hatte (s. Abschnitt 1.1.2.2.).

1.2.2. Im wesentlichen gleichlautende Prüfungsbeschlüsse ergingen am 10. Oktober 1984 in den hg. Beschwerdefällen B716/83 (hg. Verfahren Z G156/84) und B188/84 (hg. Verfahren Z G157/84):

Mit dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgefertigten Bescheid vom 19. September 1983 erteilte der Gemeinderatsausschuß für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (ua.) unter Berufung auf §133 BO idF der Nov. LGBl. 18/1976 der Gemeinde Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses. In seiner zur Z B716/83 protokollierten VfGH-Beschwerde begehrte H T die Aufhebung dieses Bescheides wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten infolge Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen der BO.

Mit dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgefertigten Bescheid vom 16. Dezember 1983 erteilte der Gemeinderatsausschuß für Stadtentwicklung und Stadterneueruung (ua.) unter Berufung auf §133 BO idF der Nov. LGBl. 18/1976 der Gemeinde Wien die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage; dagegen ergriffen zwei Anrainer (H L und J S), die - wie zu Punkt 1.1.1.3. festgehalten - bereits den VwGH anriefen, (Parallel-)Beschwerde an den VfGH (B188/84).

1.3. Die Wr. Landesregierung verteidigte in schriftlichen Stellungnahmen die Bestimmung des §133 BO als verfassungsgemäß und führte ua. wörtlich aus:

"... Dem vom Aufhebungsantrag des VwGH betroffenen §133 BO zufolge obliegt dem 'zuständigen' Gemeinderatsausschuß die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien oder eines von ihr verwalteten Fonds. Welcher Gemeinderatsausschuß zuständig ist, kann nicht aus der Bauordnung allein entnommen, wohl aber unter Heranziehung der WrStVerf und dieses Gesetz ausführender Verordnungen festgestellt werden.

Die WrStVerf, welche im Zeitpunkt der Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides in jener Fassung in Geltung stand, die sie durch die Novelle LGBl. 12/1978 erhalten hatte, stellt eine enge Verbindung zwischen den vom Gemeinderat zu bestimmenden Verwaltungsgruppen (§49 Abs1 WrStVerf) und den Geschäftsgruppen des Magistrates (§106 WrStVerf) her. Diese Geschäftsgruppen sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§106 Abs2 WrStVerf) den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse gewählt werden. Mindestens ein Gemeinderatsausschuß ist für jede Verwaltungsgruppe zu wählen (§49 Abs1 WrStVerf). Geschäftsgruppen des Magistrates und vom Gemeinderat bestimmte Verwaltungsgruppen entsprechen einander, sodaß die unterschiedliche Bezeichnung bloß die jeweilige Bezugsgröße der Einteilung angibt. Eine personelle Verbindung zwischen Verwaltungsgruppen und Geschäftsgruppen wird durch den amtsführenden Stadtrat hergestellt, der gemäß §36 WrStVerf für jede Verwaltungsgruppe zu wählen ist und der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches 'die' Geschäftsgruppe des Magistrates zu leiten hat. Er ist jener 'zuständige' amtsführende Stadtrat, der dem für eine Verwaltungsgruppe zu wählenden Gemeinderatsausschuß unmittelbar kraft Gesetzes (§50 Abs1 WrStVerf) angehört.

Der Zuständigkeitsbereich eines Gemeinderatsausschusses wird dort, wo für eine Verwaltungsgruppe nur ein Ausschuß gewählt wurde, durch den Zuständigkeitsbereich der korrespondierenden Geschäftsgruppe des Magistrates umschrieben. Dem denkbaren Einwand, die Zuständigkeit des Gemeinderatsausschusses schließe die gleichzeitige Zuständigkeit des Magistrates in derselben Sache aus, sodaß die Ableitung einer Zuständigkeit unzulässig sei, ist §105 Abs1 WrStVerf entgegenzuhalten. Danach sind die Geschäfte der Gemeinde durch den Magistrat zu besorgen. Darin kommt das schon in Art117 Abs6 B-VG vorgesehene Geschäftsführungsmonopol des Gemeindeamtes (Magistrates) zum Ausdruck. Spricht H. Walter (Aufgaben der Gemeindeorgane und des Gemeindeamtes - Magistrates in Fröhler - Oberndorfer: Das österreichische Gemeinderecht) in diesem Zusammenhang von einer Vorbereitungs- und Ausführungskompetenz, so meint Gallent (Gemeinde und Verfassung, Graz 1978, S 82), das Gemeindeamt allein sei berufen, die Verwaltungsarbeit der Gemeinde zu erledigen. Es müsse zumindest ein bürokratischer Hilfsapparat vorhanden sein, der den gesamten dienstlichen und aktenmäßigen Verkehr abzuwickeln habe.

Letztlich hat der Magistrat dafür zu sorgen, daß den anderen Gemeindeorganen die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ermöglicht wird.

Die Pflicht zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde, die dem Magistrat auferlegt ist, begründet somit seine Zuständigkeit zur Vorbereitung auch solcher Entscheidungen, die zu treffen andere Gemeindeorgane berufen sind. Welcher Teil des Magistrates in dem aufgezeigten Sinn zuständig ist, ergibt sich aus der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, die der Bürgermeister mit Genehmigung des Gemeinderates erläßt. Diese notwendige Mitwirkung des Gemeinderates sichert die Einhaltung der Verpflichtung zur Anpassung der Geschäftsgruppen an die Verwaltungsgruppen (§106 Abs2 WrStVerf) ...

Aus dem verlautbarten Bericht über die Sitzung des Gemeinderates ... und aus der gleichfalls verlautbarten Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien konnte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über den Zusammenhang zwischen Verwaltungsgruppen und Geschäftsgruppen der Wirkungsbereich der für die einzelnen Verwaltungsgruppen gewählten Gemeinderatsausschüsse und somit deren Zuständigkeit festgestellt werden.

Kein verfassungsrechtliches Gebot verpflichtet den Landesgesetzgeber, in demselben Gesetz, in dem er einen Gemeinderatsausschuß zur Entscheidung in einer baubehördlichen Angelegenheit beruft, diesen Ausschuß näher zu bezeichnen. Es war daher zulässig, diese nähere Bestimmung einem anderen, von demselben Gesetzgeber erlassenen Gesetz (der WrStVerf) und darauf beruhenden Beschlüssen von Gemeindeorganen zu überlassen. Der Gemeinderat ist berufen, Gemeinderatsausschüsse unter Berücksichtigung der notwendigen Anpassung von Verwaltungsgruppen und Geschäftsgruppen aneinander (§106 Abs2 WrStVerf) einzusetzen und Mitglieder in diese Ausschüsse zu wählen. Gesetzlich determiniert ist die Bildung der Geschäftsgruppen und daher mittelbar auch der Verwaltungsgruppen insoweit, als der Bürgermeister in der mit Genehmigung des Gemeinderates zu erlassenden Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung Bedacht zu nehmen und die Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes zu berücksichtigen hat (§91 Abs4 WrStVerf). Im übrigen ist die Bildung der Geschäfts- und Verwaltungsgruppen, für die dann jeweils ein amtsführender Stadtrat zu wählen ist (§36 WrStVerf), ein Vorgang, dem der Charakter eines Regierungsaktes zukommt und dessen inhaltliche Vorherbestimmung sinnvollerweise nicht jene Dichte aufweist, die Art18 Abs1 B-VG ansonsten für die Verwaltung fordert (vgl. Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 237 f).

Wird anerkannt, daß die Bildung der Geschäfts- und Verwaltungsgruppen und damit die Bestimmung des Aufgabenbereiches der einzelnen amtsführenden Stadträte als letztlich politische Entscheidung keiner näheren inhaltlichen Determinierung durch das Gesetz bedarf, dann ist §133 BO im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der WrStVerf über die Einsetzung von Gemeinderatsausschüssen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für jene verlautbarten Willensakte von Gemeindeorganen (Bürgermeister, Gemeinderat), aus denen sich dann im einzelnen die Zuständigkeit eines Gemeinderatsausschusses ergibt. In dem für den Anlaßfall wesentlichen Zeitraum ergab sich aus diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung.

§88 Abs1 litm WrStVerf, dessen Aufhebung der VwGH in eventu beantragt, hat, wie der VwGH selbst vermutet, nur die privatwirtschaftliche Entscheidung zur Durchführung von Neubauten zum Gegenstand. Deutlich zeigt dies eine Gegenüberstellung des §133 Abs1 BO idF vor der Novelle 1976, LGBl. 18, und des geltenden §133 ...

In der früheren Fassung des Gesetzes wurde die Erteilung der Baubewilligung, somit der Hoheitsakt, der privatwirtschaftlichen Beschlußfassung über die Ausführung der Bauten gegenübergestellt und die Zuständigkeit zur Setzung des Hoheitsaktes an eine Zuständigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich geknüpft. Seit der Novelle 1976 fehlt bei der Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung jede Bezugnahme auf Akte der Privatwirtschaftsverwaltung, die früher mit der Wendung 'Beschlußfassung über die Ausführung solcher Bauten' umschrieben waren. Eine ähnliche Wendung ('Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde') findet sich im §88 Abs1 litm WrStVerf und bezieht sich auch dort offensichtlich nur auf die Privatwirtschaftsverwaltung. Dazu kommt, daß ein Neubau auch dann 'auf Kosten der Gemeinde' ausgeführt werden kann, wenn diese selbst gar nicht als Bauträger und Bewilligungswerber auftritt. Zwischen §133 BO igF und §88 Abs1 litm WrStVerf besteht kein Zusammenhang ..."

2. §133 der Bauordnung für Wien idF der Nov. LGBl. 18/1976 (BO) hat folgenden Wortlaut:

"Die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien oder eines von ihr verwalteten Fonds obliegt dem zuständigen Gemeinderatsausschuß."

3. Der VfGH hat erwogen:

3.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen

3.1.1. Verfahren Z G113/84, 134/84 und 135/84:

3.1.1.1. Zunächst sei vorausgeschickt, daß der VfGH nicht berechtigt ist, durch seine Entscheidung über die Präjudizialität den VwGH an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher ein Antrag des VwGH iS des Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß das - angefochtene - Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (vgl. zB VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977, 9284/1981).

3.1.1.2. Hier wurde die Präjudizialitätsfrage vom VwGH jedenfalls denkmöglich beantwortet.

3.1.2. Verfahren Z G156/84:

3.1.2.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde nicht an den Bf. H T, sondern - ersichtlich kraft §134 Abs3 Satz 3 BO - an seine Eltern R und E T (R T verstorben; alleinige Rechtsnachfolgerin: E T) als (grundbücherliche) Eigentümer der anrainenden Grundstücke ... und ... erlassen und dem Bf. - wie die Aktenlage zeigt - nur als Zustellungsbevollmächtigem seiner Eltern zugestellt.

Der Bf., damals also nicht (grundbücherlicher) Liegenschaftseigentümer, war demzufolge - mangels Parteistellung (s. §134 Abs3 Satz 3 BO) - zur Beschwerdeführung im eigenen Namen nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 8746/1980, 8897/1980, 8898/1980).

3.1.2.2. Damit ergibt sich, daß es an einer Prozeßvoraussetzung für die Durchführung des in der Beschwerdesache B716/83 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §133 BO fehlt.

Das Gesetzesprüfungsverfahren G156/84 war daher einzustellen.

3.1.3. Verfahren Z G151/84 und 157/84:

3.1.3.1. Der Instanzenzug in diesen beiden verfassungsgerichtlichen Anlaßbeschwerdefällen ist erschöpft.

3.1.3.2. Ing. R S ist zur Beschwerdeführung vor dem VfGH zumindest partiell, und zwar insoweit legitimiert, als der angefochtene Bescheid über seine Parteistellung im (Bau-)Bewilligungsverfahren absprach. Eine der Rechtsgrundlagen dieses Verwaltungsaktes bildet die (komptenzbegründende) Norm des §133 BO; sie ist also (vom VfGH) bei Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG (mit-)anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell iS des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG (B609/80).

Auch die übrigen Bf. zu Z B609/80 und B188/84 sind beschwerdelegitimiert.

3.1.4. Schließlich bleibt zu prüfen, ob und inwieweit etwa die Rechtskraft des Erk. des VfGH VfSlg. 7329/1974 der Fällung einer Sachentscheidung entgegensteht:

Wie der VfGH wiederholt erkannte, schafft eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (nur) im Hinblick auf einen bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmt umschriebene Bedenken) nach allen Seiten hin Rechtskraft (VfSlg. 5872/1968, 6391/1971, 7329/1974, 9186/1981).

Mit dem Erk. VfSlg. 7329/1974 wurde ua. §133 Abs1 BO in der Stammfassung, LGBl. 11/1930, nicht als verfassungswidrig aufgehoben:

Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, daß der VfGH damals ausschließlich über Bedenken unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes (Art7 Abs1 B-VG) absprach. Im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren macht der VwGH aber Bedenken aus dem Grund des Art83 Abs2 B-VG (iVm. Art18 B-VG) geltend. Daraus folgt, daß über die Berechtigung der nunmehr vom VwGH vorgetragenen Bedenken im Erk. VfSlg. 7329/1974 nicht befunden wurde. Entschiedene Sache iS des §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 liegt also allein aus dieser Erwägung nicht vor.

Angesichts dessen konnte die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß §133 BO im weiteren Verlauf novelliert wurde, unerörtert auf sich beruhen.

Ebenfalls nicht im Recht ist die Wr. Landesregierung, wenn sie in der Verhandlung vor dem VfGH mit Bezugnahme auf das Erk. VfSlg. 6675/1972 ergänzend ins Treffen führte, daß das Aufhebungsbegehren des VwGH zu eng geraten (und unzulässig) sei, weil eine Stattgebung eine weitgreifende Veränderung der Rechtslage bedeuten müsse: Diese Einrede bedarf, da schon vom Ansatz her verfehlt, keiner weiteren Prüfung, schafft doch die Bestimmung des §133 BO (nur) eine Ausnahme von der - jedenfalls unverändert aufrecht bleibenden - allgemeinen Regel des §132 BO, wie die Wr. Landesregierung letzten Endes selbst einräumte.

3.1.5. Da auch alle übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Gesetzesprüfungsanträge des VwGH und die hg. von Amts wegen eingeleiteten Normenkontrollverfahren (G151, 157/84) - §133 BO ist in allen diesen Rechtssachen präjudiziell - in vollem Umfang zulässig.

3.2. Zur Sache

3.2.1. Art83 Abs2 B-VG bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung: Das bedeutet, daß die sachliche Zuständigkeit einer Behörde - wie der VfGH schon wiederholt aussprach (VfSlg. 2909/1955, 3156/1957, 6675/1972) - im Gesetz selbst festgelegt sein muß. So heißt es in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung zuletzt im Erk. des VfGH VfSlg. 9937/1984 ausdrücklich, daß Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet (vgl. auch: VfSlg. 3994/1961, 5698/1968).

Dem VwGH ist beizupflichten, wenn er ausführt, daß die angefochtene Norm des §133 BO diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Denn diese Gesetzesstelle überantwortet die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien einem "zuständigen" Gemeinderatsausschuß, der weder in der BO noch in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift näher festgelegt wird. Vielmehr ist dieser Ausschuß kraft §49 Abs1 WrStVerf (igF) vom Gemeinderat zu wählen. Damit wird aber der Gemeinderat in der Tat, und zwar in Form einer gänzlich undeterminierten materiellen Verweisung (Delegation), zur konkreten Bestimmung der im gegebenen Zusammenhang kompetenten Behörde ermächtigt.

Die Wr. Landesregierung räumt der Sache nach selbst ein, daß der zuständige Gemeinderatsausschuß sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz - sei es nun die BO oder eine andere landesgesetzliche Norm - ergibt, sondern, daß es erst eines eigenen Gemeinderatsbeschlusses bedarf, um erkennen zu können, welcher Gemeinderatsausschuß - in der konkreten Verwaltungssache - denn wirklich zur Entscheidung berufen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Bürgermeister, wie die Wr. Landesregierung besonders herausstellt, in der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung Bedacht zu nehmen und die Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebs zu berücksichtigen hat. Im übrigen tritt der VfGH der Rechtsmeinung des VwGH bei, daß die hier fehlende Zuständigkeitsregelung auch nicht in §88 Abs1 litm WrStVerf zu finden ist, weil diese Norm - wie schon die von der Wr. Landesregierung angestellten Überlegungen zeigen - nur die privatwirtschaftliche Entscheidung zur Durchführung von Neubauten betrifft, sich aber nicht auf baubehördliche Bewilligungen iS des §133 BO bezieht.

3.2.2. Aus diesen Erwägungen mußte spruchgemäß entschieden werden.

3.2.3. Der Ausspruch über das Inkrafttreten der Normaufhebung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG, der frühere gesetzliche Bestimmungen berührende auf Art140 Abs6 B-VG.

Schlagworte

Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität, Bescheid verfahrensrechtlicher, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Allg, Novellierung, Behördenzuständigkeit, Baurecht, Bundeshauptstadt Wien, Gemeinderecht Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G113.1984

Dokumentnummer

JFT_10158789_84G00113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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