Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann dem Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1998, 96/15/0114, und vom 28. Februar 2002, 97/15/0158, 0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150149.X01Im RIS seit
13.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011