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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12 Abs3 idF 1996/201;Rechtssatz
Gegenständlich ist unbestritten, dass im Jahr 2001 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer GmbH veräußert wurden. Zum Beschwerdevorbringen, der Gutsbetrieb sei nicht an einen einzigen Erwerber übertragen worden, sodass der Begriff der "Betriebsveräußerung" nicht erfüllt sei, ist auf den Zweck der Steuerbegünstigung des § 12 EStG 1988 hinzuweisen, Ersatzbeschaffungen im aufrechten Betrieb zu fördern. Durch die Neufassung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde diesem Zweck entsprechend der Ausschlussgrund der "Veräußerung des (Teil-)Betriebes" ausdrücklich gesetzlich verankert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber der Reservenübertragung entgegensteht. Dass nach der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen die in der Bilanz zum 31. Oktober 2001 angeführten restlichen Vermögenswerte zurückgeblieben sind und diese zufolge der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 als Betriebsvermögen der Körperschaft gelten, vermittelt solcherart den Anspruch auf die gegenständliche Steuerbegünstigung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150044.X03Im RIS seit
12.03.2007