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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Mangels eines Nachweises sind Werbungskosten nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150102.X05Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015