RS Vwgh 2007/2/8 2004/15/0094

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0070 E 24. Juni 1999 RS 4 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH können Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengängen, handelt es sich um typische Beispiele familienhafter Mitarbeit unter Ehegatten. In diesen Fällen muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit des Ehegatten klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150094.X02

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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