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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0070 E 24. Juni 1999 RS 4 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH können Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengängen, handelt es sich um typische Beispiele familienhafter Mitarbeit unter Ehegatten. In diesen Fällen muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit des Ehegatten klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150094.X02Im RIS seit
13.03.2007