RS Vwgh 2007/2/8 2004/15/0153

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0153 E 11. Juli 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund auch dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen iSd § 116 BAO abhängig war. Eine Vorfrage iSd § 303 Abs1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150153.X02

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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