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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0116 B 18. Mai 2006 RS 1(Hier: Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung; Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, einer Aufenthaltsbewilligung oder Feststellung des Vorliegens von humanitären Gründen)Stammrechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Fremden, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Fremden im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit im Recht auf Aufenthalt in Österreich", konnte der Fremde durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis B 17.2.2006, 2006/18/0016, 0017; B 8.11.2000, 96/21/0963).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180511.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009