RS Vwgh 2007/2/13 2006/18/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
EURallg;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §52 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/18/0094 E 13. März 2007

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Gesetzgeber mangelnde Unterhaltsmittel nicht als Grund für die Erlassung eines Rückkehrverbots gegen einen Asylwerber gemäß § 62 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asylwerber ist gemäß § 1 Abs. 2 legcit nicht zulässig) normiert hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der - die Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden - Bestimmung des § 52 Z. 2 NAG 2005. Da der mehr als 21-jährige Fremde von seinem österreichischen Adoptivvater nicht tatsächlich Unterhalt bezieht, wäre er selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 2 NAG 2005 zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte. Auf den Fremden ist daher auch die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005, wonach Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180163.X02

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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