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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/18/0094 E 13. März 2007Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gesetzgeber mangelnde Unterhaltsmittel nicht als Grund für die Erlassung eines Rückkehrverbots gegen einen Asylwerber gemäß § 62 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asylwerber ist gemäß § 1 Abs. 2 legcit nicht zulässig) normiert hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der - die Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden - Bestimmung des § 52 Z. 2 NAG 2005. Da der mehr als 21-jährige Fremde von seinem österreichischen Adoptivvater nicht tatsächlich Unterhalt bezieht, wäre er selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 2 NAG 2005 zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte. Auf den Fremden ist daher auch die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005, wonach Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180163.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011