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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Lebenssituation des Fremden in seinem Heimatstaat und damit bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsantrags insbesondere dahingehend, ob sich in Ansehung des Art. 3 MRK maßgebliche Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten, kommt es darauf, dass sich die Lebensumstände des Fremden in Österreich verbessern, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180377.X01Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009