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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG DOKV 1996 §2 Abs3;Rechtssatz
Was unter "Verzeichnis" iSd § 2 Abs. 3 der ASchG DOKV 1996 jeweils zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich, dass damit eine "Liste" bzw. "Aufstellung" gemeint ist. Ob daher die darin aufzuscheinenden Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel ohnedies in einer Mappe "dokumentiert" bzw. die diesbezüglichen Unterlagen dort "gesammelt" gewesen sind, ist somit insoweit rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020033.X01Im RIS seit
21.03.2007