RS Vwgh 2007/2/16 2006/02/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Rechtssatz

Liegt ein verwertbares Messergebnis der Alkomatuntersuchung vor, kommt es weder auf die Aussage des Zeugen - ein medizinischer Laie - über den Alkoholisierungsgrad des Besch für einen einige Stunden vor dem Lenken eines Fahrzeugs liegenden Zeitraum, noch auf jene eines anderen Zeugen - auch ein medizinischer Laie -, der mit dem Besch unmittelbar nach dem Unfall Kontakt hatte und dabei laut seiner Aussage vor der belBeh keine Alkoholisierungssymptome des Besch hat feststellen können, an (Hinweis E 28. März 2003, 2001/02/0139).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Beweismittel Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020090.X02

Im RIS seit

19.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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