RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0313

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L78103 Starkstromwege Niederösterreich
L78106 Starkstromwege Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 impl;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;

Rechtssatz

In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 7 NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden. (Hier betreffend Frage, wer im Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den §§ 3 und 7 Stmk StarkstromwegeG Parteistellung genießt.)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X06

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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