RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0365

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht grundsätzlich kein Nachbarrecht (siehe Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Auflage, 374).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050365.X01

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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