RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0365

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124). Mit der Einwendung betreffend die Ableitung von Regenwässern werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067). Daran ändert es auch nichts, wenn zum Zweck der Versickerung eigene bauliche Anlagen errichtet werden, zumal eine immissionsverursachende direkte Zuleitung der Wässer durch diese baulichen Anlagen auf das Grundstück des Nachbarn nicht behauptet wurde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050365.X03

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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