Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124). Mit der Einwendung betreffend die Ableitung von Regenwässern werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067). Daran ändert es auch nichts, wenn zum Zweck der Versickerung eigene bauliche Anlagen errichtet werden, zumal eine immissionsverursachende direkte Zuleitung der Wässer durch diese baulichen Anlagen auf das Grundstück des Nachbarn nicht behauptet wurde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050365.X03Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016