Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/17/0357 B 22. Juni 1990 RS 1 (hier mit Zusatz: "Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig.") Stammrechtssatz
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.