RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin hat die Durchführung von Baumaßnahmen beauftragt, ohne dass eine entsprechende baubehördliche Bewilligung vorlag. Ihn trifft die strafrechtliche Verantwortung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253, und vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0091). Täter einer eigenmächtigen Bauführung ist - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Bauführerbestellung abgesehen (siehe beispielsweise das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2006) - der Bauherr, also derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050295.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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