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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin hat die Durchführung von Baumaßnahmen beauftragt, ohne dass eine entsprechende baubehördliche Bewilligung vorlag. Ihn trifft die strafrechtliche Verantwortung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253, und vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0091). Täter einer eigenmächtigen Bauführung ist - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Bauführerbestellung abgesehen (siehe beispielsweise das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2006) - der Bauherr, also derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050295.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012