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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 36 OÖ LStG 1991 zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zufolge § 35 Abs. 1 OÖ LStG 1991 die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des § 32 OÖ LStG 1991 und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist (vgl. das hg. E vom 29. August 2000, 2000/05/0075).
Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs.3 Z.2 OÖ LStG 1991 von entscheidender Bedeutung.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050256.X04Im RIS seit
23.03.2007