RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0256

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens ist im Verfahren nach §§ 31 ff Oö. LStG 1991 zu prüfen. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. LStG 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren kann daher der betroffene Grundeigentümer in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Bauvorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050256.X06

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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