RS Vwgh 2007/2/20 2007/05/0006

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall musste der rechtskundige Organwalter einer Gebietskörperschaft anlässlich der vom VwGH aufgetragenen Korrektur des verfassten Schriftsatzes wissen, dass er selbst (der nicht unterfertigte Verbesserungsschriftsatz endet mit den Worten:

"Der Bürgermeister i.A. Magistratsdirektor") die Ausfertigungen noch unterschreiben muss. Die Verantwortung dafür konnte er nicht der Kanzleikraft übertragen. Ein minderer Grad des Versehens wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn er - zwar schon außerhalb der Frist, aber jedenfalls kurze Zeit nach Korrektur der Urschrift - die Vorlage dieses Verbesserungsschriftssatzes urgiert hätte; der Umstand, dass er erst mit Zustellung des Einstellungsbeschlusses des VwGH, also rund 6 Wochen nach Verfassung des Verbesserungsschriftsatzes, vom Fehlen der Unterschrift erfahren hat, bringt eine Sorglosigkeit zum Ausdruck, sodass jedenfalls von einem entschuldigenden minderen Grad des Versehens keine Rede sein kann.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050006.X02

Im RIS seit

10.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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