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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
B-VG Art144 Abs1; von Sicherheitsorganen gebildeter Sperriegel um ein bestimmtes Gebiet; keine unmittelbare Betroffenheit der Bf.; keine LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, die drei Bf. befänden sich seit 18. Dezember 1984 in einem - näher bezeichneten - Gebiet in der Hainburger Au. Im Laufe des 18. Dezember 1984 seien alle Zufahrtswege für Wasser- und Lebensmitteltransporte gesperrt worden, eine "hermetische" Abriegelung habe am 19. Dezember 1984 um 6.00 Uhr früh begonnen. Die Maßnahmen seien von Gendarmeriebeamten durchgeführt worden.
Die offenbare Absicht der Gendarmeriebeamten sei es, die Bf. am Aufenthalt im genannten Gebiet zu hindern bzw. die Bf. dazu zu bewegen, dieses Gebiet zu verlassen. Die Bf. seien aber "hier", um die in ihren Augen gesetzwidrigen Rodungen des geschützten Auwaldes zu verhindern.
Wenn die Gendarmerie das Gebiet absperre und keine Wasser- oder Lebensmitteltransporte durchlasse, seien die Bf. in - näher bezeichneten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Es werde daher beantragt, der VfGH wolle aussprechen, daß durch die Absperrung des Gebietes in NÖ, nördlich des Donaustromes gegenüber den Orten Hainburg und Bad Deutsch-Altenburg mit dem Rußbacharm als östlicher Begrenzung, dem Marchfeld-Schutzdamm als Begrenzung im Norden und der Straße von Stopfenreuth zum Donauwirt als westlicher Begrenzung insbesondere für Wasser- und Lebensmitteltransporte in dieses Gebiet verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Bf. verletzt werden.
2. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt, vgl. VfSlg. 7346/1974) bekämpfbar waren, wie dies etwa auf sicherheitsbehördliche Befehle zutrifft, die durch die Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwangs gegen bestimmte Personen sanktioniert sind (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 8146/1977, 8231/1977, 8289/1978, 8359/1978, 8688/1979, 8689/1979, 9457/1982, 9494/1982, 9614/1983, 9770/1983; VfGH 20. 9. 1984 B156/82).
Ein gegen die Bf. unmittelbar geübter exekutiver Zwang (wie er etwa in einem physischen Zugriff läge) wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen einen von Sicherheitsorganen gebildeten Sperriegel. Eine solche generelle Absperrmaßnahme könnte aber als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG nur dann beim VfGH bekämpft werden, wenn konkrete Umstände eine unmittelbare Betroffenheit bestimmter Personen bewirken (etwa dann, wenn diese Personen ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen könnten).
Es ist also nach Maßgabe der Besonderheiten dieses Falles ausgeschlossen, daß durch die bekämpften Verwaltungsakte in irgendein Recht der Bf. eingegriffen wird. Die Bf. sind somit zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert, mag auch die behauptete Vorgangsweise der Behörde mittelbare Auswirkungen für die Bf. mit sich bringen.
Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Bf. als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B936.1984Dokumentnummer
JFT_10158780_84B00936_00