RS Vwgh 2007/2/20 2004/05/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
beobachten
merken

Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0212 E 16. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Im Stmk. VeranstG ist der Begriff der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm nicht näher umschrieben. Ausgehend von der für die Bewilligung einer (Betriebs-)Anlage vom Gesetzgeber des Stmk. VeranstG getroffenen Wortwahl vermag der Verwaltungsgerichtshof dem in § 22 Stmk. VeranstG verwendeten Begriff der ungebührlichen Belästigung im Wesentlichen keine andere Bedeutung beizulegen als dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung verwendeten Begriff der unzumutbaren Belästigung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050248.X02

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten