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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0117Rechtssatz
Die rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bewirkt die Bindung für alle relevanten Verfahren. Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides erlaubt es gerade nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich. Auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an. Sollten künftige Vorhaben die festgestellten Schwellenwerte überschreiten, bieten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a UVP-G 2000 Abhilfe.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050116.X02Im RIS seit
04.04.2007