Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25 Abs3;Rechtssatz
Adressat der Anordnung des § 40 Abs. 8 OÖ ROG ist der Eigentümer einer baulichen Anlage, der die Anlage nicht entsprechend dem ROG bzw. der in Durchführung des ROG erlassenen Verordnungen, also insbesondere eines Flächenwidmungsplanes, verwendet. Durch den Verweis auf dieses Normenwerk wird der Tatbestand, der eine baubehördliche Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung erfordert, eindeutig und erschöpfend abgegrenzt. Eine Aushöhlung des Tatbestandes kann aus Bestimmungen über die Wirkung von Flächenwidmungsplänen keineswegs abgeleitet werden. Dass sich die normsetzende Gemeinde bei Schaffung dieses Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 OÖ ROG an Raumordnungszielen und -grundsätzen orientieren muss, ist eine Frage der Gesetzeskonformität der raumbedeutsamen Maßnahme "Flächenwidmungsplan" und hat mit der Tatbestandswirkung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des § 40 Abs. 8 OÖ ROG nichts zu tun. Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Einschränkung "soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. BauO 1994 zu setzen ist" klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade dann, wenn kein Widerspruch zu einer Bewilligung (bzw. einer Baufreistellung nach § 25 Abs. 3 OÖ BauO) vorliegt, unmittelbar das Normenwerk des OÖ ROG zur Beurteilung heranzuziehen ist. Der Ansicht, dass nur Gemeinden als Privatrechtsobjekte die raumordnungswidrige Verwendung untersagt werden dürfe, muss schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen entgegengetreten werden (siehe auch Art 116 B-VG).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050188.X02Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011