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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Z. 1 NÖ ROG 1976 handelt es sich um eine an den Gemeinderat gerichtete Anordnung; dieser hat bei Vorliegen der in § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 genannten Voraussetzungen eine Bausperre zu erlassen. Ein diesbezüglicher Einwand des Nachbarn bezieht sich auf die Eignung des Bauplatzes. Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 stützt. Auch ein Hinweis auf § 55 Abs. 3 NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung bezieht sich auf Grundstücke im Grünland) verfängt nicht, weil dieses Vorbringen ebenfalls auf die - durch das Baubewilligungsverfahren nicht gedeckte - fehlende Eignung des Bauplatzes zielt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050176.X05Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012