RS Vwgh 2007/2/20 2006/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §55 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §15 Abs3 Z1;
ROG NÖ 1976 §23 Abs2 litb;

Rechtssatz

Bei § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Z. 1 NÖ ROG 1976 handelt es sich um eine an den Gemeinderat gerichtete Anordnung; dieser hat bei Vorliegen der in § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 genannten Voraussetzungen eine Bausperre zu erlassen. Ein diesbezüglicher Einwand des Nachbarn bezieht sich auf die Eignung des Bauplatzes. Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 stützt. Auch ein Hinweis auf § 55 Abs. 3 NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung bezieht sich auf Grundstücke im Grünland) verfängt nicht, weil dieses Vorbringen ebenfalls auf die - durch das Baubewilligungsverfahren nicht gedeckte - fehlende Eignung des Bauplatzes zielt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050176.X05

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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