RS Vwgh 2007/2/20 2006/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
beobachten
merken

Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art132;
Statut Klagenfurt 1998 §34 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist, dass die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, angerufen wurde. Aus § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und daher gegen die Bauberufungskommission nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, sondern vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden muss (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1525, sowie den hg Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, ergangen zu § 34 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050296.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten