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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist, dass die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, angerufen wurde. Aus § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und daher gegen die Bauberufungskommission nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, sondern vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden muss (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1525, sowie den hg Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, ergangen zu § 34 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050296.X01Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010