RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §12 Abs1;
UVPG 2000;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0089 B 28. Juni 2005 RS 2 (hier betreffend das NÖ LStG 1999)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichthof im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht, dass Nachbarn kraft ihrer Rechtsstellung als potenzielle Parteien eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn demgemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). In einem Verfahren betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 kann daher von Nachbarn das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerügt werden (wohl hingegen in einem Enteignungsverfahren; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050116.X01

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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