Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0117Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0089 B 28. Juni 2005 RS 2 (hier betreffend das NÖ LStG 1999)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichthof im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht, dass Nachbarn kraft ihrer Rechtsstellung als potenzielle Parteien eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn demgemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). In einem Verfahren betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 kann daher von Nachbarn das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerügt werden (wohl hingegen in einem Enteignungsverfahren; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050116.X01Im RIS seit
04.04.2007