RS Vwgh 2007/2/20 2004/05/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 36 zu § 77 GewO), ist es, von Sonderfällen abgesehen, unzulässig, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Ist eine Messung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immission möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig. Auswirkungen der von einer geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen und nicht bloß zu berechnen. (Hier betreffend Frage der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm durch einen Veranstaltungsbetrieb iSd § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b Stmk VeranstaltungsG.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050248.X06

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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