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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 36 zu § 77 GewO), ist es, von Sonderfällen abgesehen, unzulässig, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Ist eine Messung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immission möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig. Auswirkungen der von einer geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen und nicht bloß zu berechnen. (Hier betreffend Frage der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm durch einen Veranstaltungsbetrieb iSd § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b Stmk VeranstaltungsG.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050248.X06Im RIS seit
27.03.2007