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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar kann keine über die in § 134a Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050365.X02Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016