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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
In Fällen der berufsmäßigen Parteienvertretung hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Leistung der Unterschrift auf allen an den VwGH gerichteten Anbringen den einschreitenden Rechtsanwalt höchstpersönlich trifft und die Unterlassung der Beisetzung der Unterschrift durch den Rechtsanwalt sich somit als ein Ereignis darstellt, das überhaupt nicht im Bereich der Erfüllungsgehilfen, sondern in jenem des Rechtsanwaltes selbst geschehen ist (hg. Beschluss vom 23. März 1994, Zl. 94/13/0006). Im hg. Beschluss vom 27. Juni 1994, Zl. 94/16/0111, wurde betont, dass der Umstand, dass der Rechtsanwalt nicht auch die weiteren Ausfertigungen der Beschwerde unterfertigt hat, nicht der Sekretärin, sondern dem Rechtsanwalt selbst zuzuordnen sei. Im Beschluss vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0113, wurde ausgeführt, es sei nicht ausreichend, wenn der Parteienvertreter seiner Angestellten den Auftrag erteilt, eine Ausfertigung der Beschwerde dem VwGH vorzulegen, obwohl er weiß, dass die im Handakt befindliche Abschrift schon im Hinblick auf das Fehlen der Unterschrift keine Ausfertigung darstellt und seine Angestellte daher gar nicht in der Lage ist, durch Abschreiben oder Kopieren eine Ausfertigung der Beschwerde herzustellen. Nach dem Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 96/09/0247, kann der Rechtsanwalt aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie besonders verlässlicher Kanzleikräfte bedient. Stellt man auf die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt ab, so muss derselbe Maßstab auch für den rechtskundigen Organwalter einer Gebietskörperschaft gelten.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050006.X01Im RIS seit
10.05.2007