RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0313

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L78106 Starkstromwege Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;

Rechtssatz

Im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren kommt dem Antragsteller, aber auch dem Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten derjenigen Grundstücke, deren Beanspruchung für die Projektsverwirklichung, zB durch die Trassenführung der elektrischen Leitungsanlage erforderlich ist, Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, VwSlg 13237 A/1990, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, m.w.N.). Die dem Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien eines solchen Verfahrens die Geltendmachung einer vom Projekt ausgehenden Gesundheitsgefährdung ein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X03

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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