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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den zur Wahrung der in § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nach § 7 Abs. 1 letzter Satz Stmk StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. die zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 7 Bundes-StarkstromwegeG 1968 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X05Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011