RS Vwgh 2007/2/20 2004/05/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §77 Abs2 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn geltend machen, dass im Obergeschoß ihres Gebäudes eine andere Belastungssituation herrsche als im Erdgeschoß, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 37). Erst wenn auf diese Weise das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen vom lärmtechnischen Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Die Beurteilung hat allein an Hand objektiver Kriterien ("wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken"; § 77 Abs. 2 GewO) zu erfolgen. (Hier betreffend Frage der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm durch einen Veranstaltungsbetrieb iSd § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b Stmk VeranstaltungsG.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050248.X08

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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