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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Mitbeteiligten wurde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb eines Windparks, bestehend aus 5 Windkraftanlagen, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in ein Umspannwerk eines bestimmten Netzbetreibers bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Auflage 19 dieses Bescheides hatte zum Inhalt, dass mit dem "Netzbetreiber ein Netzzugangsvertrag abzuschließen ist." Dass die Aufnahme einer solchen Auflage in den Bewilligungsbescheid erforderlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005 wäre, ist nicht erkennbar. Diese Auflage, die ja nicht nur den Netzzutritt (§ 3 Z. 34 Stmk ElWOG 2005) betrifft, erweist sich vor dem Hintergrund des Gegenstandes der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung daher zwar als überflüssig; als Teil des Bescheides gestaltet sie aber auf Grund ihres eine Verpflichtung aussprechenden Inhalts die Rechtslage.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050294.X06Im RIS seit
23.03.2007