RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0101 E 8. Juli 2004 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

§ 10 Abs. 1 AVG (bzw. § 8 Abs. 1 RAO 1868) beinhaltet eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Dass bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen - Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten aber Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde nach § 10 Abs. 2 AVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. (Hier: Die Tir GdO 2001 regelt die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gemeinde in § 55 diese Bestimmung sieht - in der Regel - in Abs. 4 die Schriftform für Rechtsgeschäfte vor. Der belBeh gegenüber berief sich der einschreitende Rechtsvertreter nun auf eine bloß mündlich erteilte Vollmacht; angesichts des genannten Schriftlichkeitsgebotes konnte die belBeh daher zu Recht vom Vorliegen eines Tatbestandes ausgehen, der eine Vorgangsweise nach § 10 Abs. 2 AVG rechtfertigte.)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050294.X01

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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