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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z12 litc idF 31985L0337;Rechtssatz
Der im Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendete Begriff des Beherbergungsbetriebes war bereits im Anhang 1 Z. 50 und Anhang 2 Z. 7 zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl Nr L 175, 40 vom 5. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. Juli 1997 ABl Nr L 73, 5 vom 14. März 1997 dar. Im Anhang II Z. 12 Fremdenverkehr und Freizeit ist unter lit. c aufgezählt "Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen". Die Erläuternden Bemerkungen zum UVP-G 2000, BGBl. I 89/2000, GP XXI IA 168/A, verweisen zur Regelung der Z. 20 im Anhang I ausdrücklich auf diese Bestimmung der Richtlinie der Europäischen Union. Durch die nach dem Begriff "Beherbergungsbetriebe" in Z. 20 lit. b des Anhanges I zum UVP-G 2000 angeführte, beispielhafte Aufzählung von "Hotels oder Feriendörfer" ergibt sich somit im Zusammenhang mit der erwähnten Umsetzung der zitierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Recht, dass sich der verwendete Begriff "Beherbergungsbetriebe" im Anhang I des UVP-G 2000 auf mit Betten ausgestattete Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen und nicht auf Unterkunftsstätten jedweder Art im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 bezieht. Nur die im Anhang I des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sollen nämlich wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden; Krankenhäuser und Kuranstalten finden hingegen bloß bei den im Anhang 2 aufgezählten Schutzgebieten (E) Erwähnung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050290.X02Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013