RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z12 litc idF 31985L0337;
31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337 Anh2 Z12 litc;
EURallg;
MeldeG 1991 §1 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z50;
UVPG 1993 Anh2 Z7;
UVPG 2000 Anh1 Z20 litb;
UVPG 2000 Anh2 KatC;
VwRallg;

Rechtssatz

Der im Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendete Begriff des Beherbergungsbetriebes war bereits im Anhang 1 Z. 50 und Anhang 2 Z. 7 zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl Nr L 175, 40 vom 5. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. Juli 1997 ABl Nr L 73, 5 vom 14. März 1997 dar. Im Anhang II Z. 12 Fremdenverkehr und Freizeit ist unter lit. c aufgezählt "Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen". Die Erläuternden Bemerkungen zum UVP-G 2000, BGBl. I 89/2000, GP XXI IA 168/A, verweisen zur Regelung der Z. 20 im Anhang I ausdrücklich auf diese Bestimmung der Richtlinie der Europäischen Union. Durch die nach dem Begriff "Beherbergungsbetriebe" in Z. 20 lit. b des Anhanges I zum UVP-G 2000 angeführte, beispielhafte Aufzählung von "Hotels oder Feriendörfer" ergibt sich somit im Zusammenhang mit der erwähnten Umsetzung der zitierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Recht, dass sich der verwendete Begriff "Beherbergungsbetriebe" im Anhang I des UVP-G 2000 auf mit Betten ausgestattete Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen und nicht auf Unterkunftsstätten jedweder Art im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 bezieht. Nur die im Anhang I des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sollen nämlich wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden; Krankenhäuser und Kuranstalten finden hingegen bloß bei den im Anhang 2 aufgezählten Schutzgebieten (E) Erwähnung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050290.X02

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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